BIS: Suche und Detail

Gewerbe anmelden / ummelden / abmelden

Kurzbeschreibung

Sie möchten ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden?

Das können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW machen.

Beschreibung

Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen. Diese Anmeldung besteht unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale müssen Sie anmelden.

Wenn Sie mit Ihrem Betrieb, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle Ihres Betriebes innerhalb der Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Eine Ummeldung ist auch notwendig, wenn sich das Warenangebot oder das Angebot der Dienstleistungen ändert. 

Das Gewerbe muss ebenso umgemeldet werden, wenn der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.

Sie wollen Ihre gewerbliche Tätigkeit aufgeben? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Bei Personengesellschaften beachten Sie bitte, dass die Abmeldung durch sämtliche Gesellschafter*innen erforderlich ist.

Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • Personalausweis oder Pass

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung

Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften bzw. Vereinen: 

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/Personalausweise
  • Registerauszug des Amtsgerichtes; bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt

Bei ausländischen juristischen Personen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/Personalausweise 
  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaats und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache

Bei Handwerksbetrieben:

  • Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer 

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: 

  • Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamts (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer) 
  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamts (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen) 
  • Erlaubnis des Gesundheitsamts (z. B. für Apotheken)

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Soll ein Vertretender die Meldung vornehmen, so ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z. B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc. reichen nicht aus.

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an:

  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • Berufsgenossenschaft
  • Amt für Arbeitsschutz

Gewerbean- oder ummeldung:

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind beträgt die Gebühr 26 Euro (An- und Ummeldung).
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind beträgt die Gebühr 33 Euro.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen beträgt die Gebühr 13 Euro.
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden beträgt die Gebühr 15 Euro.

Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen