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Straßen(aus)baubeitrag

Kurzbeschreibung

In Nordrhein-Westfalen - und damit auch in Blomberg - werden Ausbaubeiträge festgesetzt, wenn öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erweitert, verbessert oder nochmalig hergestellt werden.

Beschreibung

Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Betroffen von den Ausbaubeiträgen sind immer diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Erbbauberechtigte, deren Liegenschaften sich im Bereich der Baumaßnahmen befinden und für deren Grundstücke sich durch diese Maßnahmen ein deutlicher Gebrauchsvorteil ergibt.

Praktische Bedeutung kommt hier von allem der Erneuerung einer alten, abgenutzten Straße als Unterfall der Herstellung zu. Aber auch dann, wenn an einer ansonsten ausgebauten Straße, z. B. ein zusätzlicher Radweg angelegt wird oder ein Umbau einer gesamten Straße mit anschließender veränderter Verkehrsfunktion erfolgt, kann dies zu einer Beitragserhebung führen. 

Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Verkehrsanlagen sind dagegen beitragsfrei. 

Zu unterscheiden ist der (landesrechtliche) Straßenausbaubeitrag vom (bundesrechtlichen) Erschließungsbeitrag; dieser wird für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kategorie der Straße, an der gebaut wird, der Größe des Grundstücks und der Art, wie dieses genutzt wird.

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