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Erschließungsbeiträge

Beschreibung

Gemäß der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke einen Erschließungsbeitrag.

Bei diesen Erschließungsanlagen handelt es sich um öffentliche Plätze, Wege und Straßen, die zum Anbau bestimmt sind, Anlagen zum Schutz von Baugebieten, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sowie Fußwege.

Aber: Erschließungsbeiträge sind nur für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen zu erheben – und damit etwas grundsätzlich anderes als Straßenausbaubeiträge.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen