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Hundehaltung
Kurzbeschreibung
Sollten Sie einen großen Hund halten, der im ausgewachsenen Zustand größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg wird, ist eine "Anzeige zur Haltung eines großen Hundes" zwingend erforderlich!
Beschreibung
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Haltungsanzeige für einen großen Hund (A),
- der Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund (B)
- der Haltungserlaubnis für Hunde bestimmter Rassen (C).
A. Haltungsanzeige für einen großen Hund:
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
Benötigt werden:
- Anzeigevordruck (Siehe Onlinedienstleistung - Formular “Anzeige der Haltung eines großen Hundes“)
- Sachkundenachweis (ausführliche Informationen hierzu weiter unten auf dieser Seite)
- Haftpflichtversicherungsnachweis: Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
- Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung: Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
B. Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund
Für Hunde folgender Rassen ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung erforderlich:
American Staffordshire Terrier / Bullterrier / Pittbull Terrier / Staffordshire Bullterrier
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Benötigt werden:
- Antrag (siehe Onlinedienstleistung - Formular “Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder bestimmter Rasse“)
- Sachkundenachweis (ausführliche Informationen hierzu weiter unten auf dieser Seite)
- Führungszeugnis
- Haftpflichtversicherungsnachweis: Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen
- Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung: Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Weitere Voraussetzungen:
- Volljährigkeit: Halter:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Leinenführigkeit: Halter:in muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung: Sie müssen nachweisen, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern
C. Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen
Für Hunde folgender Rassen ist eine Erlaubnis zur Hundehaltung erforderlich:
Alano / American Bulldog / Bullmastiff / Dogo Argentino / Fila Brasileiro / Mastiff / Mastino Espanol / Mastino Napoletano / Rottweiler / Tosa Inu
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Benötigt werden:
- Antrag (siehe Onlinedienstleistung - Formular “Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder bestimmter Rasse“)
- Sachkundenachweis (ausführliche Informationen hierzu weiter unten auf dieser Seite)
- Führungszeugnis
- Haftpflichtversicherungsnachweis: Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung: Im Rahmen der Mikrochipung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weitere Voraussetzungen:
- Volljährigkeit: Halter:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung: Sie müssen nachweisen, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern
Haltungsanzeige großer Hund
- Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Mikrochip
Erlaubnisantrag gefährlicher Hund
- Nachweis eines besonderen privaten Interesses an der Haltung eines solchen Hundes
- Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung (Personenschäden mind. 500.000 €, sonstige Schäden mind. 250.000 €)
- Sachkundenachweis gem. § 6 LHundG
- Führungszeugnis
- Erklärung über eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Mikrochip
Erlaubnisantrag Hund bestimmter Rasse
- Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung (Personenschäden mind. 500.000 €, sonstige Schäden mind. 250.000 €)
- Sachkundenachweis gem. § 6 LHundG
- Führungszeugnis
- Erklärung über eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Mikrochip
Sachkundenachweis für Hundehalter:innen
Das Landeshundegesetz fordert, dass die Halter:innen von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Hier erfahren Sie, wie und wo Sie den Nachweis erbringen und die Sachkundeprüfung ablegen können.
- Sachkunde für größere Hunde (40/20 - Hunde)
Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden - Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen
Auch diese Prüfung können Sie bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes ablegen oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle - Sachkunde für gefährliche Hunde
Für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz) muss die Sachkundeprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes abgelegt werden - Prüfung beim Veterinäramt des Kreises Lippe
Zur Sachkundeprüfung beim Veterinäramt können Sie sich anmelden:
Montags bis Freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 05231/62-2250.
Durchgeführt werden die Prüfungen in der Regel nach Terminvereinbarung.
Vor Haltungsbeginn sollten grundsätzlich die Haltungsvoraussetzungen durch die Behörde geprüft werden.
Es entstehen Verwaltungsgebühren zwischen 45 und 120 € für Erlaubnisse nach § 4 LHundG NRW für gefährliche Hunde und für Hunde bestimmter Rassen.
Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)
-
- Am Martiniturm 1
- 32825 Blomberg
-
- Telefon:
05235 504-444 - Fax:
05235 504-450 - E-Mail:
info@blomberg-lippe.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Christine Janzen
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05235 504-567
- E-Mail:
- c.janzen@blomberg-lippe.de
-
Frau Katarina Oldenburger
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05235 504-568
- E-Mail:
- k.oldenburger@blomberg-lippe.de