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Ausweispflicht Befreiung

Kurzbeschreibung

Sie wollen einen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht stellen?

Beschreibung

Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt -jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im Personalausweisgesetz geregelt.

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.

Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Als Unterlagen sind mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt
  • Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht


Als Nachweis des Befreiungsgrundes:

  • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
  • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
  • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung

Wenn alle Unterlagen vom Bürgerservice geprüft wurden, erhalten Sie eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht.
Zusammen mit dem abgelaufenden Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Da die zubefreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

Ausnahmen von der Ausweispflicht:

  • Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen
    (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
  • Personen, die dauerhauft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.