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Feuerwerk
Kurzbeschreibung
Sie möchten das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände anzeigen?
Beschreibung
In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände beziehungsweise Feuerwerkskörper der Klasse II nicht abgebrannt werden. Geregelt ist das in der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes.
Sollen – mit Ausnahme von 31. Dezember und 1. Januar – trotzdem zu bestimmten Anlässen Feuerwerkskörper abgebrannt werden, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Nur mit dieser Genehmigung können Sie die entsprechenden Produkte überhaupt erst im Fachhandel erwerben.
Die im Folgenden aufgeführte wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistung können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen.
- Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Auf Antrag kann eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ein sicherer Lagerort, der die Voraussetzungen der 2. Sprengstoffverordnung erfüllt.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)
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- Am Martiniturm 1
- 32825 Blomberg
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- Telefon:
05235 504-444 - Fax:
05235 504-450 - E-Mail:
info@blomberg-lippe.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Jörn Meinberg
Fachbereichsleitung- Telefon:
- 05235 504-563
- E-Mail:
- j.meinberg@blomberg-lippe.de
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Frau Laura-Marie Schröder
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05235 504-564
- E-Mail:
- l.schroeder@blomberg-lippe.de