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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Kurzbeschreibung
Sie möchten die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen?
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ist jedes Gerät, das mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Der Spieler oder die Spielerin kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder um einen Warengewinn handelt.
Die im Folgenden aufgeführten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen.
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
- andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
- andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- IHK-Unterrichtungsnachweis
- Sozialkonzept
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- persönliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der/Die Antragsteller:in hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen - Sachkunde
Nachweis der erfolgten Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz - Sozialkonzept
Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll - Bauartzulassung
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist - Geeigneter Auffstellort
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Stadt des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist
- Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.
- Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)
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- Am Martiniturm 1
- 32825 Blomberg
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- Telefon:
05235 504-444 - Fax:
05235 504-450 - E-Mail:
info@blomberg-lippe.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Jörn Meinberg
Fachbereichsleitung- Telefon:
- 05235 504-563
- E-Mail:
- j.meinberg@blomberg-lippe.de
-
Frau Laura-Marie Schröder
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05235 504-564
- E-Mail:
- l.schroeder@blomberg-lippe.de