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Nachtruhe / Sperrzeit

Beschreibung

In Nordrhein-Westfalen gilt zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die Nachtruhe. Dies ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

Allgemeine Ausnahmen:

  • die Nacht vom 31. Dezember bis zum 01. Januar bis 04:00 Uhr
  • Volksfeste und Jahrmärkte (außerhalb fester Räume) bis 03:00 Uhr

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Finden Schützenfeste, Volksfeste, Jahrmärkte sowie Zeltfeste statt, sind die Ausnahmen auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.

Die im Folgenden aufgeführten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen.

  • Sperrzeit - Aufhebung   
  • Sperrzeit - Verkürzung 
  • Sperrzeit - Verlängerung