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Genehmigungsfreistellungsverfahren

Kurzbeschreibung

Unter einer Genehmigungsfreistellung ist sozusagen ein Bau beziehungsweise die Änderung oder Nutzungsänderung an einem Gebäude zu verstehen, für den/die es keine Baugenehmigung braucht.

Beschreibung

Möglich ist eine Genehmigungsfreistellung für:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummern 1 und 2
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2

Für Sonderbauten und den Bau, die Änderung oder die Nutzungsänderung gilt eine Genehmigungsfreistellung nicht, wenn:

  • so Wohnnutzungseinheiten mit einer Bruttogesamtfläche von mehr als 5000 Quadratmetern entstehen,
  • so öffentliche Anlagen entstehen, die von 100 zusätzlichen Besuchern gleichzeitig genutzt werden können.
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Die Stadt Blomberg erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der Bauvorlagen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung beantragt werden soll.
  • Es darf für das Bauvorhaben keine Abweichung (Paragraf 69 BauO) geben.
  • Das Bauvorhaben liegt in dem Bereich, für den der Bebauungsplan gilt.
  • Für das Bauvorhaben ist keine Ausnahme oder Befreiung (Paragraf 31 BauGB) erforderlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen