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Genehmigungsfreistellungsverfahren
Kurzbeschreibung
Unter einer Genehmigungsfreistellung ist sozusagen ein Bau beziehungsweise die Änderung oder Nutzungsänderung an einem Gebäude zu verstehen, für den/die es keine Baugenehmigung braucht.
Beschreibung
Möglich ist eine Genehmigungsfreistellung für:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummern 1 und 2
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
Für Sonderbauten und den Bau, die Änderung oder die Nutzungsänderung gilt eine Genehmigungsfreistellung nicht, wenn:
- so Wohnnutzungseinheiten mit einer Bruttogesamtfläche von mehr als 5000 Quadratmetern entstehen,
- so öffentliche Anlagen entstehen, die von 100 zusätzlichen Besuchern gleichzeitig genutzt werden können.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Die Stadt Blomberg erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der Bauvorlagen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung beantragt werden soll.
- Es darf für das Bauvorhaben keine Abweichung (Paragraf 69 BauO) geben.
- Das Bauvorhaben liegt in dem Bereich, für den der Bebauungsplan gilt.
- Für das Bauvorhaben ist keine Ausnahme oder Befreiung (Paragraf 31 BauGB) erforderlich.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bauen und Stadtentwicklung
-
- Marktplatz 2
- 32825 Blomberg
-
- Telefon:
05235 504-0 - Fax:
05235 504-227
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Detlef Wehrmann
Fachbereichsleitung- Telefon:
- 05235 504-524
- E-Mail:
- d.wehrmann@blomberg-lippe.de
-
Herr Adrian Huck
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05235 504-525
- E-Mail:
- a.huck@blomberg-lippe.de