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Baumfällgenehmigung

Beschreibung

Zum dem Schutz der Vogelwelt und anderer wildlebender Tiere oder Pflanzen gibt es Zeiten, in denen es verboten ist, Bäume und Sträucher zu schneiden. Diese Ruhezeiten beginnen am 1. März und endet am 30. September. In den Monaten Oktober bis Ende Februar dagegen sind unter Beachtung des Artenschutzes Schnittmaßnahmen erlaubt.

Wenn ein Baum gefällt werden soll, ist vorab ein Antrag zu stellen, denn es gibt begründete Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Ein fachkundiger Mitarbeiter der Verwaltung prüft diesen Antrag und es ergeht ein Bescheid. Erst nach einer positiven Rückmeldung durch die Verwaltung kann die Fällung des Baumes erfolgen. 

Ein Nichtbeachten der Baumschutzsatzung führt sowohl für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Baumes als auch für denjenigen, der den Baum unerlaubt gefällt hat, zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

Dafür benötigen wir von Ihnen einen formlosen Antrag. Der muss enthalten:

  • Daten zum Antragstellenden
  • Baumbezeichnung
  • Lageplan
  • Begründung
  • Foto

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen