BIS: Suche und Detail

Fundsachen

Beschreibung

Fundsache

Der Fund eines Gegenstandes, der einen Wert von mehr als 10,00 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Fundbüro (Bürgerservice) anzuzeigen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Die Fundsache wird vom Finder dort zur Verwahrung abgegeben.

Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den/die Eigentümer:in, beispielsweise bei Personaldokumenten, erhält der/die Eigentümer:in Nachricht vom Fundbüro. Der/Die Finder:in, der/die übrigens auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der/die Eigentümer:in nicht bekannt geworden ist.

Wird der/die Eigentümer:in bekannt, so steht dem/die Finder:in die Zahlung eines Finderlohns durch den/die Eigentümer:in in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500,00 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500,00 Euro zu.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch des Finders geltend gemacht werden, wenn der/die Besitzer:in sich bis dahin nicht gemeldet hat.

Bitte erkundigen Sie sich im Bürgerservice, ob der vermisste Gegenstand abgegeben wurde. Bitte berücksichtigen Sie hierbei aber, dass Fundsachen das Fundbüro oftmals erst nach einigen Tagen oder sogar Wochen erreichen.
 

Fundtiere

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer:in meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der/Die Finder:in hat den Fund unverzüglichen dem/der Eigentümer:in bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen.

Der Fund eines Gegenstandes, der einen Wert von mehr als 10 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Fundbüro anzuzeigen.
Eine Fundanzeige wird dann aufgenommen. Die Fundsache wird vom Finder dort zur Verwahrung abgegeben.

Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den Eigentümer, beispielsweise bei Personaldokumenten,
erhält dieser Nachricht vom Fundbüro. 

Der Finder, der übrigens auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand
nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der Eigentümer nicht bekannt geworden ist.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch des Finders geltend gemacht werden, wenn der Besitzer sich bis dahin nicht gemeldet hat.