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Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung NRW

Beschreibung

Blomberger*innen können sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Stadt wenden. Dafür müssen sie lediglich seit mindestens drei Monaten auf Blomberger Gebiet wohnen. Die Anregungen oder Beschwerden können alleine oder zusammen mit anderen Personen in Textform formuliert werden. Geregelt ist das in Paragraf 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

In Blomberg hat der Rat gemäß Paragraf 6 der Hauptsatzung den Hauptausschuss für die Erledigung dieser Anregungen und Beschwerden bestimmt. Der Hauptausschuss lässt sich hierbei vom Fachausschuss beraten.

Wenn Sie sich nach Paragraf 24 GO NRW an die Stadt Blomberg wenden möchten, schreiben Sie dies dem Bürgermeister. Beachten Sie dabei, dass Sie das Anliegen genau beschreiben und begründen. Die Eingabe muss eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Blomberg fällt und kann per Onlineformular, E-Mail, Fax oder per Brief eingereicht werden.

Wenn Sie von ihrem Anregungs- und Beschwerderecht Gebrauch machen, erhalten Sie bei der Beratung im Fachausschuss noch einmal die Möglichkeit, ihr Anliegen zu begründen. Eingaben, die keine Anregungen oder Beschwerden beinhalten oder inhaltlich mit bereits früher eingereichten und geprüften Anregungen und Beschwerden identisch sind, gibt der Bürgermeister ohne Beratung zurück. Das gilt auch, wenn der Inhalt der Eingabe einen Straftatbestand erfüllt.

Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Blomberg fallen, leitet der Bürgermeister an die zuständige Stelle weiter. Hiervon werden Sie als Antragstellender unterrichtet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen