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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Kurzbeschreibung

Wer als Ausländer in Deutschland eine Aufenthaltsgestattung als Asylsuchender hat und der Stadt Blomberg zugewiesen wurde, der ist zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.

Beschreibung

Mit der Aufenthaltsgestattung als Asylsuchender ist eine sogenannte Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemeint. Als Grundleistungen, die finanziert werden, gelten hier unter anderem Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgüter oder Leistungen, die in die Bereiche Krankheit und Schwangerschaft fallen.

Dazu kommt ein Betrag, um Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Die Aufenthaltsgestattung als Asylsuchender sowie die Identität müssen bei der Antragsstellung nachgewiesen werden.

In einem persönlichen Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf die oben beschriebenen Leistungen gegeben ist. 

  • Ausgefüllten Antrag
  • Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In- und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (z.B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • leistungsbezogene Nachweise
    • Mutterpass
    • Schulbescheinigung
    • Kostenvoranschläge
    • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
  • Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt

Ggf. Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000€ geahndet werden.

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
    • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

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