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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Beschreibung

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB XI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren wurden. Zu Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB VII).


Die Grundsicherung umfasst:

  • Regelsatz des Haushaltsvorstandes
  • Regelsatz für den/die Antragsberechtigte/n Partner:in
  • angemessene Miete und Mietnebenkosten
  • angemessene Heizkosten
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 12. Woche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
  • Leistungen für einmalige Bedarfe
    - einmalige Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung, des Haushaltes und
       der Bekleidung
  • Personalausweis
  • Krankenversicherungskarte
  • Schwerbehindertenausweis
  • Mietvertrag
  • Kosten der Unterkunft (z. B. Strom- und Gasabschläge, Grundbesitzabgaben, Gebühren Müllabfuhr, Kabelfernsehen)
  • Einkommensnachweise (z. B. Verdienstabrechnungen, Unterhaltszahlungen, Zinseinkünfte, andere Sozialleistungen)
  • Rentenbescheide (z. B. betriebliche Altersversorgung, Unfallrente, gesetzliche oder private Renten)
  • Versicherungen (z. B. private Haftpflicht-, Unfall-, Hausrat-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen, “Riesterrente“)
  • Vermögensnachweise der letzten zehn Jahre (z. B. Sparbücher, Grundbesitz, Wertpapiere, Barvermögen, Kraftfahrzeuge)
  • Bescheid Einstufung in einer Pflegestufe durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen
  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • Girokontoauszüge der letzten vier Monate
  • Betreuungsurkunde vom Vormundschaftsgericht

Leben weitere Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!

In einem persönlichen Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf die oben beschriebenen Leistungen gegeben ist.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

  • Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes sind
  • Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt
  • EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein über die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ableiten
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen
  • Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Personen, die Vermögen über der Vermögensfreigrenze besitzen
  • Personen, deren Eltern und Kinder über Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 EUR verfügen

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten
  • Erwerbseinkommen
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten u.a.
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstiges

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • Pkw’s
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Wertpapiere
  • Bausparverträge
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Es fallen keine Gebühren an.

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